Welche Voraussetzungen muss die Antragstellerin mitbringen?
Mit dem AFBG (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz) wird gefördert, wer sich in einer förderfähigen Maßnahme auf einen Fortbildungsabschluss zum/zur Hand- werks- und Industriemeister/in, Erzieher/ in, Techniker/in, Fachkaufmann/frau, Betriebswirt/in oder auf eine von mehr als 700 vergleichbaren Qualifikationen vorbereitet.
Eine Altersgrenze besteht für die Förderung mit dem AFBG nicht.
Für eine Förderung muss die Teilnehmende die Voraussetzungen der jeweiligen Fortbildungsordnung für die Prüfungszulassung oder die Zulassung für die angestrebte fachschulische Fortbildung erfüllen (Vorqualifikation). Neben Bürgerinnen und Bürgern mit deutscher Staatsbürgerschaft können auch Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union, Migrantinnen, Migranten und Geflüchtete, die in Deutschland leben, AFBG als finanzielle Unterstützung erhalten.
Welche Voraussetzungen muss der Träger einer Fortbildungsmaßnahme erfüllen?
Der Träger muss für die Durchführung der Fortbildungsmaßnahme geeignet sein (§ 2a AFBG). Der Kurs muss gemäß einem der Qualitätssicherungssysteme z.B. AZAV, ISO 9000, EFQM, LQW2 zertifiziert sein und eine ZFU-Nummer haben.
Welche Voraussetzungen muss eine förderungsfähige Maßnahme nach dem Aufstiegsfortbildungsförde rungsgesetz mindestens erfüllen?
Eine mit AFBG förderfähige Vorbereitungsmaßnahme muss fachlich gezielt auf eine öffentlich-rechtliche Prüfung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG), der Handwerksordnung (HwO) oder auf gleichwertige Abschlüsse nach Bundes- oder Landesrecht vorbereiten. Ein Förderungsanspruch besteht neu seit dem 1. August 2020 auf jede der im BBiG und der HwO verankerten Fortbildungsstufen sowie für Fortbildungsabschlüsse, die gleichwertig sind.
Die Maßnahme, der Lehrgang oder die schulische Qualifizierung muss mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen, in einer bestimmten Zeit abgeschlossen sein sowie eine bestimmte Fortbildungsdichte aufweisen. Gefördert wird also die Teilnahme am (virtuellen) Unterricht. Reines Selbstlernen ist nicht mit AFBG förderfähig.
Welche Leistungen kann man beantragen?
Lehrgangs- und Prüfungsgebühren, Kos- ten des Lebensunterhaltes (monatlicher Unterhaltsbeitrag – nur bei Vollzeitmaß- nahmen) und zusätzlich Förderung der Kosten für das Meisterprüfungsprojekt/die fachpraktische Arbeit. Der Antrag für die AFBG-Förderung kann online ausgefüllt werden. Entscheidend ist, wo man zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen ständigen Wohnsitz hat.
Wieviel muss man zurückzahlen?
Die Unterhaltsförderung muss als Zuschuss nicht zurückgezahlt werden. Das Darlehen (für die Ausbildung selbst) muss nach Ablauf der zweijährigen Karenzzeit innerhalb von zehn Jahren, mit einer monatlichen Min- destrate von 128 € abbezahlt werden. Der Zinssatz des Darlehens liegt deutlich unter dem marktüblichen Zinssatz. Seit August 2020 werden nach bestandener Prüfung auf Antrag 50% des noch nicht fällig gewordenen Darlehens für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erlassen.
Auch die Unterhaltsförderung wird vollständig bezuschusst und muss nicht zurückgezahlt werden. Findet man nach erfolgreich bestandener Prüfung den Weg in die Selbstständigkeit, sei es durch eine neue Unternehmensgründung oder Unternehmensübernahme, so erhält der Teilnehmer vollen Erlass auf das auf Lehr- gangs- und Prüfungsgebühren entfallene Restdarlehen.